Satzung des Flacon -Collectors-Club e.V.
§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
1. Der Verein führt
den Namen "FLACON-COLLECTORS-CLUB". Er soll in das Vereinsregister
eingetragen weden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "
e.V.".
2. Der Verein hat
seinen Sitz in München.
3. Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
4. Gerichtsstand
ist München.
§ 2 Zweck, Aufgaben,
Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins
ist, der Würdigung und dem Erhalt von unersetzbaren Werten der
Glaskunst und des Industriedesigns in der Form von Duftbehältnissen
aus mehreren Jahrhunderten zu dienen, indem er eine Möglichkeit
des Zusammenschlusses von Parfümflaschensammlern bietet.
2. Zur Förderung
des Zweckes übernimmt der Verein insbesondere folgende Aufgaben:
a) Für Informationen
zum Sammlergebiet zu sorgen. Zu diesem Zweck gibt der Verein viermal
jährlich eine eigene Clubbroschüre heraus.
b) Den Gedankenaustausch
der Mitglieder zu fördern, durch Organisation von geselligen Veranstalltungen,
insbesondere Sammlerbörsen.
c) Kontakte zu ausländischen
Sammlern herstellen und zu fördern.
3. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
4. Mittel des Vereines
dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit für
den Verein lediglich eine nach dem realen Aufwand zu bemessende Entschädigung.
5. Bei der Auflösung
des Vereins soll das Vermögen einem anerkannt gemeinnützigen
Zweck zugeführt werden, Liquidatoren sind die Mitglieder des Vorstandes.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat
ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder
sind die Gründungsmitglieder und alle weiteren, die als ordentliche
Mitglieder aufgenommen werden. Ordentliche Mitglieder können nur
natürliche Personen sein.
3. Außerordentliche
Mitglieder können alle juristischen und natürliche Personen
sein, die Parfümflaschen sammeln oder sonst die Vereinszwecke fördern.
4. Über die
Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet
der Vorstand. Dieser kann den Antrag ablehnen, ohne daß diese
Ablehnung einer Begründung bedarf.
5. Die Aufnahme
oder die Ablehnung des Antrages ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
§ 4 Mitgliederrechte
1. Die ordentliche
Mitgliedschaft verpflichtet zur Förderung der Vereinszwecke durch
aktive Mitarbeit. Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme
an der Mitgliederversammlung mit Antrags-, Aussprache- und Stimmrecht.
2. Die außerordentliche
Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung
mit Antrags- und Aussprache- aber ohne Stimmrecht. Die außerordentliche
Mitgliedschaft berechtigt weiter zum regelmäßigen Bezug der
Clubbroschüre und zu einer Ermäßigung des Unkostenbeitrages
bei Clubveranstaltungen von 20 %.
§ 5 Beendigung der
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft
endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste
oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied
des Vorstands. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3. Ein Mitglied
kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages
im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden,
wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen
und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem
Mitglied mitzuteilen. Die Streichung ändert jedoch nichts an der
Zahlungspflicht.
4. Ein Mitglied
kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten
das Vereinsleben gröblichst stört und den Zielen und Zwecken
des Vereins entgegenwirkt.
Über den Ausschluß
und die Entziehung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorsitzende des
Vorstandes. Dieser teilt dem Mitglied den Ausschluß per eingeschreibenen
Brief mit Rückschein mit. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied
innerhalb 14 Tagen schriftlich Widerspruch erheben. Nach Erhebung des
Widerspruches entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluß
mit einfacher Mehrheit.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Eine Aufnahmgebühr
wird erhoben.
2. Jedes Mitglied
hat jährlich einmal bis spätestens 31. Januar jeden Jahres
den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
3. Die Höhe
der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages bestimmt der Vorstand
nach billigem Ermessen.
§ 7 Organe des Verreins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand
des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter .
Der Vorsitzende und der Stellvertreter sind jeweils alleine vertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren
mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Fünf-Jahres-Frist wird
gerechnet vom Tag der Wahl. Der Vorstand bleibt jedoch bis zu einer
Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder.
3. Der Vorstand
nimmt als Aufgaben insbesondere wahr die Organisation der Herausgabe
der Clubbroschüre und die Organisation der geselligen Veranstaltungen
und Sammlerbörsen.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom
Vorstand mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch
Bekanntmachung im Clubmagazin oder schriftlich mit einfacher Post.
2. Die Mitgliederversammlung
kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung
beschließen.
3. Der Mitgliederversammlung
obliegen unter anderem folgende Aufgaben:
- Die Wahl des Vorstandes
- Die Entgegennahme
des Rechenschafts- und Kassenberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
- Die Beschlußfassung
über Satzungsänderungen
- Die Beschlußfassung
über alle sonstigen vom Vorstand oder von Mitgliedern unterbreiteten
Anträge
- Die Beschlußfassung
über die Auflösung des Vereins
- Die Festsetzung
der Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit von Mitgliedern
§ 10 Beschlußfassung
der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung
wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung
den Leiter.
2. Die Art der Abstimmung
bestimmt der Versammlungsleiter.
3. Die Mitgliederversammlung
ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann aber Gäste
zulassen.
4. Die Mitgliederversammlung
ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
5. Soweit die Satzung
nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung der
Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen bleiben bei der Bestimmung der Mehrheit außer
Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes.
6. Zur Änderung
der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung
aller ordentlichen Mitglieder erforderlich. Bei der Versammlung nicht
anwesende ordentliche Mitglieder haben darüber schriftlich abzustimmen.
7. Über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll
aufzunehmen. Der Protokollführer wird von den jeweils anwesenden
Mitgliedern bestimmt. Das Protokoll wird vom jeweiligen Versammlungsleiter
und vom Protokollführer unterzeichnet . Das Protokoll hat folgende
Feststellungen zu enthalten: Ort und Zeit der Versammlung , die Person
des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der
erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung, bei Satzungsänderungen den genauen
Wortlaut der neuen Satzungsbestimmung.
München, den
18.12.1990
|