Satzung des Flacon -Collectors-Club e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "FLACON-COLLECTORS-CLUB". Er soll in das Vereinsregister eingetragen weden; nach der Eintragung führt er den Zusatz " e.V.".

2. Der Verein hat seinen Sitz in München.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Gerichtsstand ist München.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist, der Würdigung und dem Erhalt von unersetzbaren Werten der Glaskunst und des Industriedesigns in der Form von Duftbehältnissen aus mehreren Jahrhunderten zu dienen, indem er eine Möglichkeit des Zusammenschlusses von Parfümflaschensammlern bietet.

2. Zur Förderung des Zweckes übernimmt der Verein insbesondere folgende Aufgaben:

a) Für Informationen zum Sammlergebiet zu sorgen. Zu diesem Zweck gibt der Verein viermal jährlich eine eigene Clubbroschüre heraus.

b) Den Gedankenaustausch der Mitglieder zu fördern, durch Organisation von geselligen Veranstalltungen, insbesondere Sammlerbörsen.

c) Kontakte zu ausländischen Sammlern herstellen und zu fördern.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereines dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit für den Verein lediglich eine nach dem realen Aufwand zu bemessende Entschädigung.

5. Bei der Auflösung des Vereins soll das Vermögen einem anerkannt gemeinnützigen Zweck zugeführt werden, Liquidatoren sind die Mitglieder des Vorstandes.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder sind die Gründungsmitglieder und alle weiteren, die als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein.

3. Außerordentliche Mitglieder können alle juristischen und natürliche Personen sein, die Parfümflaschen sammeln oder sonst die Vereinszwecke fördern.

4. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Dieser kann den Antrag ablehnen, ohne daß diese Ablehnung einer Begründung bedarf.

5. Die Aufnahme oder die Ablehnung des Antrages ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Mitgliederrechte

1. Die ordentliche Mitgliedschaft verpflichtet zur Förderung der Vereinszwecke durch aktive Mitarbeit. Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung mit Antrags-, Aussprache- und Stimmrecht.

2. Die außerordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung mit Antrags- und Aussprache- aber ohne Stimmrecht. Die außerordentliche Mitgliedschaft berechtigt weiter zum regelmäßigen Bezug der Clubbroschüre und zu einer Ermäßigung des Unkostenbeitrages bei Clubveranstaltungen von 20 %.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Die Streichung ändert jedoch nichts an der Zahlungspflicht.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten das Vereinsleben gröblichst stört und den Zielen und Zwecken des Vereins entgegenwirkt.

Über den Ausschluß und die Entziehung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorsitzende des Vorstandes. Dieser teilt dem Mitglied den Ausschluß per eingeschreibenen Brief mit Rückschein mit. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied innerhalb 14 Tagen schriftlich Widerspruch erheben. Nach Erhebung des Widerspruches entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluß mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Eine Aufnahmgebühr wird erhoben.

2. Jedes Mitglied hat jährlich einmal bis spätestens 31. Januar jeden Jahres den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

3. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages bestimmt der Vorstand nach billigem Ermessen.

§ 7 Organe des Verreins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter . Der Vorsitzende und der Stellvertreter sind jeweils alleine vertretungsberechtigt.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Fünf-Jahres-Frist wird gerechnet vom Tag der Wahl. Der Vorstand bleibt jedoch bis zu einer Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder.

3. Der Vorstand nimmt als Aufgaben insbesondere wahr die Organisation der Herausgabe der Clubbroschüre und die Organisation der geselligen Veranstaltungen und Sammlerbörsen.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung im Clubmagazin oder schriftlich mit einfacher Post.

2. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.

3. Der Mitgliederversammlung obliegen unter anderem folgende Aufgaben:

- Die Wahl des Vorstandes

- Die Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichts des Vorstandes und dessen Entlastung

- Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen

- Die Beschlußfassung über alle sonstigen vom Vorstand oder von Mitgliedern unterbreiteten Anträge

- Die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins

- Die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit von Mitgliedern

§ 10 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann aber Gäste zulassen.

4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

5. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben bei der Bestimmung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes.

6. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung aller ordentlichen Mitglieder erforderlich. Bei der Versammlung nicht anwesende ordentliche Mitglieder haben darüber schriftlich abzustimmen.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen. Der Protokollführer wird von den jeweils anwesenden Mitgliedern bestimmt. Das Protokoll wird vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet . Das Protokoll hat folgende Feststellungen zu enthalten: Ort und Zeit der Versammlung , die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung, bei Satzungsänderungen den genauen Wortlaut der neuen Satzungsbestimmung.

München, den 18.12.1990